Pflegegeld

Pflegegeld ist in Deutschland eine Sozialleistung, die die Qualität der Pflege von pflegebedürftigen Personen zu gewährleisten. Sie wird von den Pflegekassen bezahlt.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Anspruch auf Pflegegeld haben alle pflegebedürftigen Personen, bei denen eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Die Pflegebedürftigkeit wird vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Dieser bestimmt dann auch den Grad der Pflegebedürftigkeit. Voraussetzung für die direkte Auszahlung von Pflegegeld an den Pflegebedürftigen, ist die Sicherstellung der Pflege zuhause und nicht in einer vollstationären Einrichtung. Bei vollstationärer Betreuung wird das Pflegegeld direkt an den Betreiber der Einrichtung überwiesen, der das Pflegegeld mit den Gesamtkosten verrechnet.

Kann Pflegegeld mit Pflegeleistungen kombiniert werden?

Pflegebedürftige können zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld wählen. Werden Pflegeleistungen, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst gewählt, so rechnet der Pflegedienst seine Leistungen direkt mit der Pflegeversicherung ab. Allerdings besteht bei der Pflege Wahlfreiheit. Der Pflegebedürftige kann sich für seine Pflege die helfenden Personen aussuchen. Dies können auch Freunde und Angehörige sein. Um deren Leistung zu honorieren, erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld, welches er in regelmäßigen Abständen an die Pflegenden weitergeben sollte. Das Pflegegeld kann hier vom Pflegebedürftigen, aber auch von Pflegenden und gesetzlichen Betreuern beantragt werden.
Eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen ist dabei möglich. So kann der Pflegebedürftige Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen und den nicht in benötigten Betrag als Pflegegeld auszahlen lassen.
Bekommt ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe II ambulante Leistungen in Höhe von 200 Euro, so kann er sich den Differenzbetrag von 240 Euro vom Regelsatz für diese Pflegestufe auszahlen lassen.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist in drei Pflegestufen aufgeteilt. Je nach Pflegestufe bemisst sich die Höhe des Pflegegeldanspruchs. Bei ambulanten Leistungen liegen die Beträge für Stufe I bei 235 Euro, für Stufe II bei 440 Euro und für Stufe III bei 700 Euro. Stationäre Beträge sind höher, da hier auch die Kosten in der Regel deutlich höher liegen. So liegen hier die Beträge in Stufe I bei 450 Euro, in Stufe II bei bis zu 1100 Euro und bei Stufe III bei bis zu 1550 Euro.
2013 wurde die Pflegestufe 0 für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz eingeführt. Hierunter fallen beispielsweise demente Menschen. Für sie ist ein Betrag von pauschal 120 Euro im Monat vorgesehen.